RS Vwgh 1996/6/5 96/20/0311

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.1996
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/05/06 92/01/0405 3

Stammrechtssatz

Die Durchführung von Geldtransporten in den Abendstunden und selbst das Mitführen von einer Mio Schilling übersteigenden Beträgen stellt nicht schon an sich eine Gefahr iSd § 18 WaffG dar

(Hinweis E 19.10.1983, 89/01/0312, E 18.9.1991, 91/01/0042).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996200311.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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