RS Vfgh 1994/2/28 V87/93, V88/93

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Veröffentlicht am 28.02.1994
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55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
80. und 82, öffentliche Bekanntmachung der Agrarmarkt Austria vom 16.11.93 (Aufteilungsschlüssel Rinderexport)
ViehwirtschaftsG 1983 §6
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Verordnungen betreffend den Aufteilungsschlüssel für den Export weiblicher und männlicher Rinder mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Einleitung eines Ausfuhrbewilligungsverfahrens

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung (öffentliche Bekanntmachung) der Agrarmarkt Austria, Fachausschuß Vieh und Fleisch, Nr. 80, Abschnitt A, betreffend ein allgemeines Aufteilungsverfahren zum Export von Rindfleisch männlicher Rinder in Länder der EG und EFTA, Punkt 4.5.3., vom 16.11.93 sowie der Verordnung (öffentliche Bekanntmachung) der Agrarmarkt Austria, Fachausschuß Vieh und Fleisch, Nr. 82, Abschnitt A, betreffend ein allgemeines Aufteilungsverfahren zum Export von Rindfleisch weiblicher Rinder in Länder der EG und EFTA, Punkt 5.5.3., vom 16.11.93.

Wie sich aus den Ausführungen der antragstellenden Gesellschaft selbst ergibt, steht dieser Gesellschaft die Möglichkeit offen, ein Ausfuhrbewilligungsverfahren durch einen Antrag einzuleiten. Gemäß §6 Abs1 ViehwirtschaftsG 1983 bedürfen die Einfuhren bestimmter Waren einer Bewilligung der Kommission. Normiert ein Gesetz ein Bewilligungsverfahren, demzufolge unter bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen eine Bewilligung bescheidmäßig zu erteilen ist, so greift erst der die Bewilligung versagende Bescheid unmittelbar in die Rechtssphäre des Normadressaten ein (so schon VfSlg. 8009/1977, S. 161). Daß eine negative Administrativentscheidung zu erwarten ist, ändert dabei an der Zumutbarkeit dieses Weges nichts, weil es nur darauf ankommt, daß die im Administrativverfahren angewendeten Verordnungsbestimmungen angegriffen werden können (VfSlg. 11348/1987; VfGH 12.10.92, G101/92).Wie sich aus den Ausführungen der antragstellenden Gesellschaft selbst ergibt, steht dieser Gesellschaft die Möglichkeit offen, ein Ausfuhrbewilligungsverfahren durch einen Antrag einzuleiten. Gemäß §6 Abs1 ViehwirtschaftsG 1983 bedürfen die Einfuhren bestimmter Waren einer Bewilligung der Kommission. Normiert ein Gesetz ein Bewilligungsverfahren, demzufolge unter bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen eine Bewilligung bescheidmäßig zu erteilen ist, so greift erst der die Bewilligung versagende Bescheid unmittelbar in die Rechtssphäre des Normadressaten ein (so schon VfSlg. 8009/1977, Sitzung 161). Daß eine negative Administrativentscheidung zu erwarten ist, ändert dabei an der Zumutbarkeit dieses Weges nichts, weil es nur darauf ankommt, daß die im Administrativverfahren angewendeten Verordnungsbestimmungen angegriffen werden können (VfSlg. 11348/1987; VfGH 12.10.92, G101/92).

Entscheidungstexte

  • V 87,88/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1994 V 87,88/93

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Viehwirtschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:V87.1993

Dokumentnummer

JFR_10059772_93V00087_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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