RS Vfgh 1994/2/28 B1820/93

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Veröffentlicht am 28.02.1994
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
DSt 1990 §29 Abs2
DSt 1990 §47
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Rücklegungsbeschluß des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer mangels Legitimation des Einschreiters als aussichtslos

Rechtssatz

Gemäß §29 Abs2 Satz 2 DSt 1990 steht das Recht zur Erhebung einer Vorstellung gegen den Rücklegungsbeschluß nur dem Kammeranwalt zu. §47 DSt 1990 wiederum räumt das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an die OBDK gegen Beschlüsse des Disziplinarrats dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und unter bestimmten Voraussetzungen der zuständigen Oberstaatsanwaltschaft ein, nicht mehr aber "demjenigen, der durch ein Disziplinarvergehen in seinen Rechten beeinträchtigt erscheint" (§53 DSt 1872).

Entscheidungstexte

  • B 1820/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1994 B 1820/93

Schlagworte

Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1820.1993

Dokumentnummer

JFR_10059772_93B01820_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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