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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FlKonv;Rechtssatz
Wird über Antrag des Fremden, eines türkischen Staatsangehörigen, mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Fremde in der Türkei gem § 37 Abs 1 oder § 37 Abs 2 FrG 1993 bedroht sei, so kann der Fremde durch den genannten Bescheid nicht "in seinem Recht auf Anerkennung als Flüchtling gem der FlKonv 1955 idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78", verletzt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180226.X01Im RIS seit
20.11.2000