RS Vwgh 1996/6/14 95/02/0392

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Veröffentlicht am 14.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §41 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/03/28 96/18/0111 2 (hier wurde der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung erst nach Erlassung des Bescheides über die Verhängung der Schubhaft zuerkannt).

Stammrechtssatz

Daß der VwGH über eine vom Fremden gegen ihn und seine Familie betreffende negative Entscheidung nach dem AufenthaltsG erhobene Beschwerde noch nicht abgesprochen hat, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der gegen den Fremden verfügten Ausweisung ohne rechtliche Relevanz, existiert doch keine Vorschrift, welche die zur Erlassung einer Ausweisung zuständige Behörde verpflichtet, mit dieser Entscheidung bis zum Abschluß eines derartigen Beschwerdeverfahrens zuzuwarten; es sei denn, der den negativen Bescheid nach dem AufenthaltsG 1992 bekämpfenden Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995020392.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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