RS Vwgh 1996/6/14 94/02/0492

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Veröffentlicht am 14.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §31 Abs2 litp;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Das Vorliegen mehrerer verwaltungsstrafrechtlich verfolgbarer Tatbestände ist zu bejahen, wenn die Einengungen der Hauptverkehrswege in einem Geschäftslokal, deretwegen der Besch gem § 31 Abs 2 lit p ASchG bestraft wurde, jeweils in eine andere Richtung gingen und auch in keinem Zusammenhang hinsichtlich ihrer örtlichen Lage im Geschäftslokal standen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994020492.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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