RS Vwgh 1996/6/18 96/04/0050

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Veröffentlicht am 18.06.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §122;
GewO 1994 §366 Abs1 Z3;
GewO 1994 §368 Z14;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs1;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall findet sich die Regelung der zulässigen Betriebszeiten nicht in einer im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflage, sondern in der in den Spruch dieses Bescheides aufgenommenen Betriebsbeschreibung. Dadurch, daß diese Betriebszeitenregelung in die Betriebsbeschreibung Eingang fand, erlangte sie insofern normativen Charakter, als damit der Betrieb dieser Betriebsanlage nur im Rahmen der genannten Betriebszeiten genehmigt ist. Damit stellt sich aber jeder Betrieb dieser Betriebsanlage außerhalb der genehmigten Betriebszeiten als eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage dar, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 Abs 1 GewO 1994 der Genehmigung nach dieser Gesetzesstelle bedarf und, sofern eine solche Genehmigungspflicht gegeben ist, eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 darstellt (Hinweis E 17.2.1987, 85/04/0191, und E 27.6.1989, 89/04/0031).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040050.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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