RS Vwgh 1996/6/18 94/04/0238

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.1996
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §29;
GewO 1994 §349 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Die Entscheidung über einen Antrag gem § 349 Abs 1 Z 1 GewO 1994 hat die abstrakte Lösung der Rechtsfrage nach dem Umfang einer Gewerbeberechtigung (§ 29 GewO 1994) im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung zum Gegenstand (Hinweis E 12.12.1989, 89/04/0081, E 26.2.1991, 90/04/0251). Ein Antrag allein auf Feststellung des Umfanges der eigenen Gewerbeberechtigung bzw auf Zuordnung einer konkreten gewerblichen Tätigkeit zur eigenen Gewerbeberechtigung ist kein Antrag gem § 349 Abs 1 Z 1 GewO 1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994040238.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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