RS Vwgh 1996/6/18 96/04/0111

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Veröffentlicht am 18.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/01 Konkursordnung
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §38 Abs1;
GewO 1994 §68 Abs1;
GewO 1994 §68 Abs4;
KO §83;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dem Charakter der nach § 68 GewO 1994 verliehenen Berechtigung als Auszeichnung (Hinweis E 7.11.1980, 2838/79, VwSlg 10287 A/1980) entsprechend handelt es sich dabei, vergleichbar der Gewerbeberechtigung (vgl § 38 Abs 1 GewO 1994), um ein persönliches Recht, das ebenso wie die Gewerbeberechtigung als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse gehört, sodaß sich auch die Befugnisse des Masseverwalters (§ 83 KO) nicht auf dieses Recht beziehen und ihm somit jedenfalls in seiner so zu verstehenden Eigenschaft als Vertreter des Gemeinschuldners kraft eigenen Rechtsanspruches kein subjektives Recht auf Unterbleiben des Widerrufes der dem Gemeinschuldner verliehenen Auszeichnung zukommt (Hinweis B VS 2.7.1981, 671, 672/80, VwSlg 10511 A/1981).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996040111.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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