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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / IndividualantragRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags aus Aufhebung des §6 Abs1 Z1 Bgld WohnbauförderungsG 1991.
Die angefochtene Gesetzesbestimmung steht nicht mehr in Kraft (vgl. ArtI Z5 der Bgld WohnbauförderungsG-Nov 1993, LGBl 83). Daß die außer Kraft getretene Bestimmung für den Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung noch irgendeine Wirkung entfaltet hätte, wurde gar nicht behauptet.Die angefochtene Gesetzesbestimmung steht nicht mehr in Kraft vergleiche ArtI Z5 der Bgld WohnbauförderungsG-Nov 1993, Landesgesetzblatt 83). Daß die außer Kraft getretene Bestimmung für den Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung noch irgendeine Wirkung entfaltet hätte, wurde gar nicht behauptet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, WohnbauförderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:G264.1993Dokumentnummer
JFR_10059699_93G00264_01