RS Vwgh 1996/6/19 95/21/0132

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

FrG 1993 §20 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/21 95/21/0372 3

Stammrechtssatz

Als für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes "maßgeblicher Sachverhalt" iSd § 20 Abs 2 FrG 1993 dürfen nur solche Umstände herangezogen werden, die zu einem Zeitpunkt eingetreten sind, in welchem der Fremde die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 StbG 1985 nicht (mehr) erfüllt hat. Bei Fremden, die die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 StbG 1985 erfüllt haben, ist gemäß § 20 Abs 2 FrG 1993 die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes daher nur dann zulässig, wenn es bei Anwendung von § 18 FrG 1993 bis § 20 Abs 1 FrG 1993 auch unter Außerachtlassung jener Umstände verhängt werden dürfte, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 StbG 1985 geführt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210132.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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