RS Vwgh 1996/6/19 95/01/0376

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 90/01/0065 1 (hier: Statistische Überlegungen zur Häufigkeit von Verwaltungsübertretungen sind bei der Prognose gem § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 irrelevant)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, welches wesentlich durch das sich aus den von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, weshalb in die Beurteilung auch Tathandlungen einbezogen werden können, hinsichtlich derer die Verurteilung bereits getilgt ist

(Hinweis E 9.4.1986, 84/01/0103).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995010376.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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