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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/19 90/01/0065 1 (hier: Statistische Überlegungen zur Häufigkeit von Verwaltungsübertretungen sind bei der Prognose gem § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 irrelevant)Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, welches wesentlich durch das sich aus den von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, weshalb in die Beurteilung auch Tathandlungen einbezogen werden können, hinsichtlich derer die Verurteilung bereits getilgt ist
(Hinweis E 9.4.1986, 84/01/0103).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995010376.X01Im RIS seit
11.07.2001