RS Vwgh 1996/6/19 95/21/0961

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §64 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/04 94/18/0093 1

Stammrechtssatz

Unter der Annahme, daß der Fremde tatsächlich über eine in der Türkei erteilte Lenkerberechtigung verfügt, wäre er gemäß § 64 Abs 5 KFG aufgrund dessen berechtigt gewesen, in Österreich ein Kraftfahrzeug bis längstens ein Jahr nach Begründung seines ordentlichen Wohnsitzes im Bundesgebiet zu lenken. Selbst wenn man dem Fremden in bezug auf das erstmalige Lenken eines Kraftfahrzeuges in Österreich nach Ablauf dieser Frist hinsichtlich derselben ein Versehen konzedierte und diesen ersten Verstoß nicht als gravierend betrachtete, so mußte ihm jedenfalls aufgrund der erstmaligen Bestrafung wegen Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG die Rechtswidrigkeit jedes künftigen Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne österreichische Lenkerberechtigung bewußt gewesen sein. Von daher gesehen liegt ihm hinsichtlich der weiteren sieben Verstöße gegen § 64 Abs 1 KFG Vorsatz zur Last. Die vorsätzliche Mißachtung einer zentralen kraftfahrrechtlichen Norm wie der des § 64 Abs 1 KFG, wonach das Lenken eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichen Verkehr nur aufgrund einer von der (zuständigen österreichischen) Behörde erteilten Lenkerberechtigung zulässig ist, stellt eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung iSd § 18 Abs 2 Z 2 FrG 1993 dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995210961.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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