RS Vwgh 1996/6/20 96/19/1261

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Veröffentlicht am 20.06.1996
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §21 Abs1;
AVG §22;

Rechtssatz

Der Umstand, daß der Bescheidadressat zum Zeitpunkt der Zustellung des erstbehördlichen Bescheides (an seinen gesetzlichen Vertreter, hier: durch Hinterlegung) minderjährig gewesen ist, stellt keinen "wichtigen Grund" iSd § 22 zweiter Satz AVG dar, der eine Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers erfordern würde. Ein solcher kann auch nicht aus § 21 Abs 1 ABGB, wonach Minderjährige unter dem besonderen Schutz der Gesetze stehen, abgeleitet werden. Denn bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine solche des Zivilrechtes, deren Zweck im Schutz der Minderjährigen vor Übervorteilung im geschäftlichen Verkehr und in der Nichtanrechnung oder Minderanrechnung von Verstößen gegen gesetzliche Verpflichtungen besteht, weshalb ihr nicht die Bedeutung beigemessen werden darf, daß mit dieser Regelung eine Anordnung verfahrensrechtlicher Art für die Zustellung an Minderjährige getroffen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996191261.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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