RS Vwgh 1996/6/20 95/19/0062

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Veröffentlicht am 20.06.1996
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/19/0079

Rechtssatz

Jedes staatliche Handeln mündet letztlich im Handeln von Einzelpersonen, welches dem Staat nur dann nicht zurechenbar wäre, wenn er solche Übergriffe als rechtswidrig ansehe und effiziente Maßnahmen zur Verhinderung solcher Übergriffe durchführte (Im konkreten Fall wurde der Bruder des Asylwerbers trotz Freispruches nicht aus der Haft entlassen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190062.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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