RS Vwgh 1996/6/24 96/10/0007

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Veröffentlicht am 24.06.1996
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Index

L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs1;
B-VG Art119a Abs10;
GdO Allg Krnt 1993 §100 Abs1;
GdO Allg Krnt 1993 §96 Abs4;

Rechtssatz

§ 100 Abs 1 Krnt Allg GdO 1993 ermächtigt die Aufsichtsbehörde zur Aufhebung "sonstiger Maßnahmen". Es kann dahingestellt bleiben, ob unter "sonstigen Maßnahmen" auch "Vereinbarungen" zwischen einer Gemeinde und einem Schulgemeindeverband zu verstehen sind, mit welchem sich die Gemeinde verpflichtet, dem Schulgemeindeverband einen Vertragsbediensteten gegen Refundierung der Personalkosten zur Dienstleistung zur Verfügung zu stellen. Jedenfalls unter den Begriff der "sonstigen Maßnahmen" zu subsumieren sind die zum Abschluß dieser Vereinbarung führenden Akte, soweit es sich nicht um Beschlüsse handelt, somit also insbesondere die Abschlußakte. Wenn im Bescheid der Aufsichtsbehörde von der "Aufhebung der Vereinbarung" die Rede ist, dann erfaßt dies zwingend auch die zum Abschluß der "Vereinbarung" führenden Abschlußakte. Partner der "Vereinbarung" waren eine Gemeinde und ein Gemeindeverband, die beide der Aufsicht der Krnt LReg unterstehen und auf die § 100 Abs 1 Krnt Allg GdO 1993 anwendbar ist. War die Aufsichtsbehörde aber berechtigt, jedenfalls die zum Abschluß der "Vereinbarung" führenden Akte (Maßnahmen) aufzuheben, und zwar in bezug auf beide Partner der Vereinbarung, dann fiel damit zwangsläufig auch die "Vereinbarung" weg.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100007.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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