RS Vwgh 1996/6/24 92/10/0157

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Veröffentlicht am 24.06.1996
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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LSchG Vlbg 1982 §34 Abs1 lita;
LSchG Vlbg 1982 §4 Abs3;
VStG §32 Abs1;

Rechtssatz

Der Grundeigentümer kann nicht unter Hinweis auf die Rsp des VwGH, wonach Täter einer eigenmächtigen Bauführung der "Bauherr" ist (Hinweis E 18.6.1991, 91/05/0004, und E 29.8.1995, 94/05/0245) zur Haftung als unmittelbarer Täter gem § 34 Abs 1 lit a iVm § 4 Abs 3 Vlbg LSchG 1982 herangezogen werden. Die Eigenschaft als Bauherr ist nicht notwendig mit der Stellung als Grundeigentümer verbunden. Wurde das Vorhaben nicht im Auftrag und auf Rechnung des Grundeigentümers ausgeführt, qualifiziert ihn auch nicht die allfällige Kenntnis vom Vorhaben und die Unterlassung seiner Verhinderung zum "Bauherrn".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992100157.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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