RS Vwgh 1996/6/24 96/10/0050

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Veröffentlicht am 24.06.1996
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/12/02 91/10/0211 3

Stammrechtssatz

Aus § 20 Abs 1 ForstG 1975 läßt sich weder ein Recht der Forstbehörde entnehmen, bei der Agrarbehörde eine Entscheidung über Bestehen und Ausmaß der an einer zur Rodung beantragten Fläche bestehenden Einforstungsrechte zu beantragen - das ForstG 1975 spricht lediglich davon, daß die Forstbehörde die Agrarbehörde zu verständigen hat - noch dementsprechend eine Verpflichtung der Agrarbehörde, auf Grund der Verständigung durch die Forstbehörde von Amts wegen eine solche Entscheidung (in Form eines Bescheides) zu treffen. Ob Einforstungsrechte durch eine geplante Rodung beeinträchtigt werden, ist nicht Gegenstand der Entscheidung der Agrarbehörde; hiezu ist die Forstbehörde berufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996100050.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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