RS Vwgh 1996/6/25 94/17/0379

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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L34001 Abgabenordnung Burgenland
L37161 Kanalabgabe Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
KanalabgabeG Bgld §10;
LAO Bgld 1963 §150 Abs2;
LAO Bgld 1963 §70 Abs3;

Rechtssatz

Die in der Begründung des als "Bescheid/Lastschriftanzeige" bezeichneten Schreibens betreffend die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr nach dem Bgld KanalabgabeG vertretene Ansicht, daß es ausreichend sei, wenn die erforderlichen Daten im Gemeindeakt über die Verordnungsgebung enthalten seien und auf diese Weise eine Überprüfung möglich sei, trifft nicht zu. Für die Abgabenfestsetzung ist nicht nur die Kenntnis des verordnungsmäßig festgesetzten Beitrages oder Beitragsschlüssels erforderlich, sondern auch die Kenntnis der im Einzelfall maßgeblichen Daten (die von der Behörde als für die Entscheidung maßgebender Sachverhalt zu ermittlen und gemäß § 150 Abs 2 Bgld LAO im Spruch des Bescheides anzugeben bzw gemäß § 70 Abs 3 Bgld LAO in der Begründung des Bescheides darzustellen sind). Es ist "für die Nachvollziehung der ziffernmäßigen Richtigkeit", keinesfalls ausreichend, wenn "der Anschlußbeitrag vorher bescheidmäßig vorgeschrieben und dem Verpflichteten daher bekannt sein muß". Die Behörde verkennt dabei, daß es im Beschwerdefall gerade um die bescheidmäßige Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr geht und eine derartige bescheidmäßige Vorschreibung § 150 Abs 2 Bgld LAO entsprechen muß. Die bloße Übermittlung einer Lastschriftanzeige mit einem Begleitschreiben des oben wiedergegebenen Inhalts genügt diesen Anforderungen nicht (im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß nach der Judikatur des VwGH zu den Bemessungsgrundlagen auch der Zeitraum gehört, für den die jeweiligen Abgaben vorgeschrieben werden; Hinweis E 18.6.1993, 90/17/0339).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170379.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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