RS Vwgh 1996/6/25 95/05/0326

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO OÖ 1976 §23 Abs1;
BauV OÖ 1985 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/30 89/05/0036 1

Stammrechtssatz

Der Befund eines die Frage der Störung des Ortsbildes und/oder Landschaftsbildes betreffenden Sachverständigengutachtens muß eine detaillierte Beschreibung der örtlichen Situation, möglichst untermauert durch Planskizzen oder Fotos, enthalten (Hinweis E 28.3.1985, 83/06/0084). Die charakteristischen Merkmale der für die Beurteilung einer allfälligen Störung in Betracht kommenden Teile des Ortsbildes und Landschaftsbildes müssen durch das Gutachten erkennbar sein (Hinweis E 13.3.1983, 83/05/0097).

Schlagworte

Anforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050326.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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