RS Vwgh 1996/6/25 92/17/0103

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

L34001 Abgabenordnung Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §238 Abs1;
BAO §238 Abs2;
BAO §7 Abs1;
LAO Bgld 1963 §185 Abs1;
LAO Bgld 1963 §185 Abs2;
LAO Bgld 1963 §5 Abs1;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die bisherige Rechtsprechung (zur Unterbrechung der Einhebungsverjährung) geht vom Begriff der Durchsetzung "des Anspruches" aus und stellt daher das konkrete Schuldverhältnis und Prozeßrechtsverhältnis, das sich beim Haftungspflichtigen als ein potentielles, wenn auch erst durch den Haftungsbescheid zu aktualisierendes Rechtsverhältnis (Schuldrechtsverhältnis) darstellt, in den Vordergrund (die Beibehaltung dieser Rechtsprechung für das Landesabgabenrecht ist mangels Identität der auszulegenden Gesetzesbestimmungen kein Abgehen iSd § 13 Abs 1 Z 1 VwGG von der neueren Rechtsprechung zur BAO, dargelegt in E VS 18.10.1995, 91/13/0037, 0038). Die Inanspruchnahme des Haftenden setzt demnach voraus, daß das Einhebungsrecht des Abgabengläubigers gegenüber dem Haftenden noch nicht verjährt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1992170103.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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