RS Vwgh 1996/6/25 94/17/0419

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §8;
BAO §293 Abs1;
BAO §93 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/20 92/14/0026 4 VwSlg 6720 F/1992 (Hier: Bescheid gem § 17 Abs 3 NÖ KanalG 1977, auf den § 62 Abs 4 AVG anzuwenden ist).

Stammrechtssatz

In einem Fall, in welchem unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Begründung des Bescheides eindeutig und offenkundig bloß ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten, also ein Vergreifen im Ausdruck und damit eine gemäß § 293 Abs 1 BAO berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit gegeben ist, kann nicht von einem (unzulässigen) Umdeuten, sondern von einem (zulässigen und gebotenen) "Deuten" des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten gesprochen werden, bzw steht die Anführung eines unrichtigen Bescheidadressaten einer derartigen Deutung nicht entgegen (Hinweis E VS 25.5.1992, 91/15/0085).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseInhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBegründung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170419.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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