RS Vwgh 1996/6/25 96/05/0023

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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25/04 Sonstiges Strafprozessrecht

Norm

StEG 1969 §7 Abs2 litd;

Rechtssatz

Wurde bescheidmäßig festgestellt, daß die Voraussetzung des § 7 Abs 2 lit d StadterneuerungsG zutrifft, ist die gegenständliche Liegenschaft ex lege von den Assanierungsmaßnahmen nach dem StadterneuerungsG ausgenommen. Die Ausnahmen beziehen sich auf ALLE in Stadterneuerungsgebieten zulässigen Zwangsmittel (hier auch auf die Anbotspflicht und Genehmigungspflicht; Hinweis VfGH B 28.11.1995, B 2285/94, G 275/94, V 247/94). Dies ist aus § 7 Abs 2 StadterneuerungsG schon deshalb abzuleiten, weil er sowohl im ersten als auch im zweiten Satz ohne jede Differenzierung von "den Assanierungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz" spricht, von denen unter anderem die in § 7 Abs 2 lit d StadterneuerungsG genannten Grundstücke ausgenommen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050023.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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