RS Vfgh 1994/3/5 KR1/93

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Veröffentlicht am 05.03.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art121 Abs1
B-VG Art126a
B-VG Art127a Abs1
B-VG Art127a Abs8
RechnungshofG 1948 §17
RechnungshofG 1948 §18
Nö PflichtschulG §41 Abs4
VfGG §36a
VfGG §36d

Leitsatz

Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung eines Gemeindeverbandes unabhängig von der Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden; Verpflichtung der Hauptschulgemeinde Schwechat als nunmehriger Antragsgegnerin anstelle der Niederösterreichischen Landesregierung nach Änderung des B-VG bzw VfGG zur Ermöglichung der Überprüfung ihrer Gebarung bei sonstiger Exekution

Rechtssatz

In Stattgebung des Antrags wird festgestellt, daß der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art127a Abs1 und Abs8 B-VG sowie §17 iVm §18 RechnungshofG 1948 zuständig ist, die Gebarung der Hauptschulgemeinde Schwechat seit 1988 zu überprüfen.

Die Hauptschulgemeinde Schwechat ist schuldig, die Überprüfung ihrer Gebarung seit 1988 durch den Rechnungshof bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

Das BVG BGBl 508/1993, mit dem Art126a B-VG geändert wurde, und die entsprechende VfGG-Novelle BGBl 510/1993 traten mit 31.07.93 in Kraft. Da Übergangsbestimmungen fehlen, finden die neuen Vorschriften auch auf Rechtssachen Anwendung, die - wie die vorliegende - am 31.07.93 bereits beim Verfassungsgerichtshof anhängig waren.

Der Rechtsauffassung, daß die formale Bezeichnung der Niederösterreichischen Landesregierung als Antragsgegnerin im Antrag des Rechnungshofs, der ausdrücklich auf die frühere Fassung des §36a Abs2 VfGG gestützt sei, einer Fortführung des Verfahrens mit der betroffenen Hauptschulgemeinde Schwechat als Verfahrenspartei (nunmehriger Antragsgegnerin) hindernd im Wege stehe, kann nicht beigepflichtet werden; die Veränderung der Prozeßposition des betroffenen Rechtsträgers macht einen Antrag nach Art126a B-VG für sich allein noch nicht unzulässig. Vielmehr muß geprüft werden, ob (auch) nach dem jetzt anzuwendenden neuen Recht alle Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen treffen hier zu (vgl. Art121 Abs1 B-VG iVm §36a VfGG nF).

Die Hauptschulgemeinde Schwechat ist nach dem §41 Abs4 Nö PflichtschulG iVm der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung LGBl 5000/10-7 als Gemeindeverband iS des Art121 Abs1 B-VG eingerichtet.

Der Rechnungshofkontrolle unterliegt die Gebarung aller Gemeindeverbände - unabhängig von der Einwohnerzahl der verbandsangehörigen Gemeinden.

Da es sich bei dem der Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof unterliegenden Gemeindeverband Hauptschulgemeinde Schwechat um einen Rechtsträger handelt, der keine Gebietskörperschaft ist, war gemäß §36d VfGG nF auszusprechen, daß die Hauptschulgemeinde Schwechat schuldig ist, die Überprüfung ihrer Gebarung seit 1988 durch den Rechnungshof bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.

Einer zeitlichen Begrenzung der Prüfungszuständigkeit des Rechnungshofes bedurfte es nach Lage dieses Falls nicht; da es hier nämlich um eine auf Dauer angelegte Einrichtung geht, war die begehrte Feststellung (auch) für unbefristete Zeit zulässig.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Rechnungshofzuständigkeit, VfGH / Verfahren, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Rechnungshof, Gemeinde Rechnungshofzuständigkeit, Gemeindeverband, Schulen, Pflichtschulen, Schulorganisation, Zuständigkeit siehe auch VfGH / Rechnungshofzuständigkeit, Zuständigkeit Rechnungshof, Übergangsbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:KR1.1993

Dokumentnummer

JFR_10059695_93KR0001_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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