RS Vwgh 1996/6/25 96/05/0145

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

L78007 Elektrizität Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ElektrizitätsG Tir 1982 §17 Abs1;
VVG §8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0552/48 E 29. Oktober 1948 VwSlg 556 A/1948 RS 1

Stammrechtssatz

Eine einstweilige Verfügung nach § 8 VVG ist nur zulässig, wenn die Gefahr, daß sich der Verpflichtete der Leistung entziehen oder deren Vollstreckung vereiteln oder gefährden werde, nicht auf andere Art gebannt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050145.X01

Im RIS seit

11.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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