RS Vwgh 1996/6/25 95/05/0326

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L80406 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Steiermark
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO OÖ 1976 §23 Abs1;
BauV OÖ 1985 §2 Abs1;
OrtsbildG OÖ 1990 §1 Abs1;
OrtsbildG OÖ 1990 §8 Abs2;

Rechtssatz

Für das vom Sachverständigen in die Beurteilung einzubeziehende Gebiet ist in Anwendung des OÖ OrtsbildG 1990 das charakteristische (maßgebliche) Erscheinungsbild eines Ortes oder Ortsteiles von Bedeutung. Nichts anderes kann auch für den in der OÖ BauO 1976 und in der OÖ BauV 1985 gleichlautend verwendeten, nicht näher umschriebenen Begriff des Ortsbildes gelten. Beurteilungsgebiet als Grundlage eines Sachverständigengutachtens kann daher auch ein Teil eines Straßenzuges dann sein, wenn ein charakteristisches Erscheinungsbild in bezug auf die im § 8 Abs 2 OÖ OrtsbildG 1990 bzw § 2 Abs 1 OÖ BauV 1985 näher umschriebenen Merkmale vorliegt.

Schlagworte

Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050326.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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