RS Vwgh 1996/6/25 96/09/0088

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ARB1/80 Art6;
ARB1/80 Art7;
AuslBG §1 Abs3;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §1;
AVG §56;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/09/0154 E 29. August 1996

Rechtssatz

Bei Fehlen einer ausdrücklichen Zuständigkeitsnorm ist jene Behörde zur Erlassung des Feststellungsbescheides als zuständig anzusehen, zu deren Wirkungsbereich der engste sachliche Zusammenhang besteht (hier: für den Vollzug des Art 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19/09/1980 zum Assoziationsabkommen mit der Türkei zuständige innerstaatliche Behörden sind die zum Vollzug des AuslBG berufenen Behörden).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVGAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996090088.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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