RS Vwgh 1996/6/25 95/05/0293

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Es bedarf einer Begründung, warum die Fortsetzung des Verfahrens nicht durch die Berufungsbehörde, sondern im Wege der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung durch die Behörde erster Instanz vorgenommen werden kann (Hinweis E 23.1.1996, 95/05/0163).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995050293.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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