RS Vwgh 1996/6/25 95/09/0309

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
21/01 Handelsrecht
21/07 Sonstiges Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §2 Abs4;
AVG §8;
AVG §9;
EGG §1 Z1;
EGG §3 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §47 Abs2 Z2;
VwGG §51;

Rechtssatz

Die offene Erwerbsgesellschaft (OEG) nach § 1 Z 1 EGG entsteht erst mit ihrer Eintragung. Vor ihrer Eintragung ist sie als solche grundsätzlich weder rechtsfähig noch parteifähig, ihr kommt als Vorgesellschaft lediglich der Charakter einer GesBR zu. Mangels Rechtssubjektivität kann sie daher keinen Feststellungantrag gem § 2 Abs 4 AuslBG stellen. Eine nicht existente Partei ist zur Erhebung der Beschwerde an den VwGH nicht legitimiert, weshalb die Beschwerde zurückzuweisen ist. Mangels einer unterlegenen Partei iSd § 47 Abs 1 iVm § 51 VwGG findet ein Kostenzuspruch nicht statt (Hinweis B 22.11.1973, 1114/73).

Schlagworte

Arbeitsrecht Belangte Behörde als nicht obsiegende NICHTOBSIEGENDE Partei Amtsbeschwerde Zurückweisung vor Einleitung des Vorverfahrens Bescheidbeschwerde Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Zivilrecht Zurückweisung des Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995090309.X01

Im RIS seit

07.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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