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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / GegenstandslosigkeitRechtssatz
Einstellung des Verfahrens infolge einer als Zurückziehung des Individualantrags gewerteten Erklärung des Antragstellers, durch seine Überstellung in die Verwendungsgruppe B klaglos gestellt zu sein.
Kein Kostenzuspruch (vgl §61a VfGG). Eine zum Zuspruch von Kosten führende Klaglosstellung iSd §88 VfGG liegt hier nicht vor.Kein Kostenzuspruch vergleiche §61a VfGG). Eine zum Zuspruch von Kosten führende Klaglosstellung iSd §88 VfGG liegt hier nicht vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:V176.1991Dokumentnummer
JFR_10059693_91V00176_01