RS Vwgh 1996/6/25 96/05/0095

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

L85004 Straßen Oberösterreich
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
EisbEG 1954 §15 Abs3;
LStG OÖ 1991 §35 Abs1;
LStG OÖ 1991 §35 Abs4;
LStG OÖ 1991 §36 Abs1;

Rechtssatz

Der Enteignungsgegner bringt Einwendungen iSd § 42 AVG schon dann vor, wenn er sich gegen den Eingriff in sein Eigentum schlechthin wendet, dh sich dagegen ausspricht. Eine ausdrückliche Bezeichnung des Rechtes, dessen Verletzung behauptet wird, ist nicht erforderlich, weil keine Unklarheit darüber bestehen kann, daß der Enteignungsgegner das nur allein in Betracht kommende dingliche Recht meint. Schon die bloße Erklärung eines Antragsgegners, sich gegen die geplante, ihm drohende Enteignung auszusprechen, ist genügend konkretisiert (Hinweis E 4.2.1975, 1677/74). Jedenfalls erfordert aber eine Einwendung in diesem Sinne eine Erklärung eines Antragsgegners, sich gegen die geplante, ihm drohende Enteignung auszusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996050095.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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