RS Vwgh 1996/6/25 94/17/0419

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198;
BAO §4 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §12 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;
KanalG NÖ 1977 §9;
LAO NÖ 1977 §150;
LAO NÖ 1977 §3 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Wesen der "Festsetzung" und aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse, die bereits mit Verwirklichung eines Abgabentatbestandes, also aus dem Gesetz heraus entstehen, ergibt sich, daß der Abgabenbescheid seinen wesentlichen Merkmalen nach feststellender Natur ist. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl Stoll, BAO II, 2073 f). Daraus ergibt sich, daß die Abgabe festzusetzen ist, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist, also bei der Kanaleinmündungsabgabe aufgrund der ausdrücklichen Anordnung des § 12 Abs 1 NÖ KanalG 1977 im vorliegenden Fall mit Rechtskraft des Bescheides über die Verpflichtung zum Anschluß iSd § 17 Abs 3 NÖ KanalG 1977 (Hinweis: E 30.10.1991, 86/17/0090; E 26.4.1996, 95/17/0452; vgl auch den Wortlaut des § 9 NÖ KanalG 1977).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170419.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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