RS Vfgh 1994/3/8 G112/93

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Veröffentlicht am 08.03.1994
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
StGG Art10
EMRK Art8
FremdenpolizeiG §5 Abs5
FremdenG §86 Abs3
VStG §53c

Leitsatz

Kein Verstoß der stichprobenweisen Überwachung des Briefverkehrs von Schubhäftlingen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts über den Strafvollzug; Überwiegen öffentlicher Interessen im Sinne des materiellen Gesetzesvorbehalts des Art8 Abs2 EMRK

Rechtssatz

§5 Abs5 FremdenpolizeiG, BGBl. Nr. 75/1954, idF BGBl. Nr. 451/1990, war nicht verfassungswidrig.

Zulässigkeit des Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich einer gemäß §86 Abs3 FremdenG bereits außer Kraft getretenen Bestimmung des FremdenpolizeiG.

Ob eine Norm noch in Kraft steht oder bereits außer Kraft getreten ist, ist keine Frage der Zulässigkeit einer Normenprüfung, sondern eine solche der Sachentscheidung, die der Gerichtshof an der jeweiligen Situation auszurichten hat (vgl. VfSlg. 4920/1965, 8253/1978, 8871/1980, 11469/1987).

Angesichts der Erläuternden Bemerkungen zu §53c Abs3 VStG (133 Blg NR 17. GP, S 13) geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß es die Absicht des Gesetzgebers war, den Briefverkehr von Verwaltungshäftlingen im wesentlichen ohne Beschränkung zuzulassen. Er ist ferner der Meinung, daß die Befugnis zur Zurückhaltung von Schriftstücken gemäß dem zweiten Satz des §53c Abs3 VStG bei Schubhäftlingen von vornherein angesichts der lediglich sinngemäßen Anwendbarkeit des §53c Abs1 bis Abs5 VStG ausscheidet, weil eine Vorbereitung oder Weiterführung strafbarer Handlungen oder deren Verschleierung bei Schubhäftlingen nicht in Betracht kommt, dient doch die Schubhaft weder der Aufdeckung noch der Verhinderung von Straftaten, geschweige denn deren Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes. Gemäß §5 Abs5 FremdenpolizeiG war sohin auf Schubhäftlinge lediglich - bei grundsätzlicher Unbeschränktheit ihres Briefverkehrs - die Verpflichtung zur stichprobenweisen Überwachung dieses Briefverkehrs sowie zur Öffnung von Paketen anzuwenden.

Unter der Beschlagnahme von Briefen ist ein Hoheitsakt zu verstehen, durch den, "ohne Rücksicht auf den Willen des Betroffenen, eine provisorische Aufhebung der faktischen oder der rechtlichen Verfügungsmöglichkeiten" über einen Brief herbeigeführt wird. Mag auch die behördliche Beschlagnahme, also die Unterbrechung des Briefverkehrs, die Kenntnisnahme des Briefinhaltes durch die Behörde umfassen, so kann doch umgekehrt noch nicht die Öffnung eines Briefes - etwa aus sicherheitspolizeilichen Gründen - bereits mit dessen Beschlagnahme gleichgesetzt werden.

Der Verfassungsgesetzgeber, der sogar die Beschlagnahme von Briefen (einschließlich ihrer damit verbundenen Öffnung) in bestimmten Fällen ausdrücklich vorgesehen und zugelassen hat, hat den gelinderen Eingriff in den Briefverkehr, den die Ermittlung des Briefinhaltes durch die Behörde bedeutet, auch ohne Beschlagnahme des Briefes in gesetzlich begründeten Fällen zugelassen. Zwar greift sohin auch die Öffnung von Briefen durch die Behörde in den Schutz des Briefgeheimnisses gemäß Art10 StGG sowie des Briefverkehrs gemäß Art8 Abs1 EMRK ein. Gleichwohl ist der Gesetzgeber nicht gehindert, aus Gründen überwiegender öffentlicher Interessen Fälle vorzusehen, in denen die Kenntnisnahme des Briefinhaltes durch die Behörde auch ohne Vorliegen eines Beschlagnahmegrundes im Sinne des zweiten Satzteiles des Art10 StGG zulässig ist. Welche öffentlichen Interessen vom Gesetzgeber als Gründe herangezogen werden können, um eine vereinzelte und ausnahmsweise Öffnung von Briefen (ohne deren Beschlagnahme) vorzusehen, ist verfassungsrechtlich dem Gesetzesvorbehalt des Art8 Abs2 EMRK zu entnehmen.

Eine auf Stichproben reduzierte Überwachung des Briefverkehrs von Schubhäftlingen (ohne Beschlagnahme von Briefen) ist als eine Maßnahme zu betrachten, die in einer demokratischen Gesellschaft für "die öffentliche Ruhe und Ordnung" sowie für "die Verteidigung der Ordnung" im Sinne des Art8 Abs2 EMRK notwendig ist. Die Schubhaft dient dazu, daß sich Fremde einem ihnen geltenden behördlichen Verfahren nicht entziehen können. Auch die im Falle eines entsprechenden Verdachts zulässige stichprobenweise Überwachung der brieflichen Kontakte von Schubhäftlingen durch die Behörde soll verhindern, daß der Zweck der Schubhaft vereitelt wird. In diesem Zusammenhang darf nicht übersehen werden, daß gemäß dem auf Schubhäftlinge ebenfalls sinngemäß anzuwendenden §53c Abs5 VStG der Briefverkehr mit Behörden, mit Rechtsbeiständen, mit internationalen Organen für den Schutz der Menschenrechte sowie mit diplomatischen und konsularischen Vertretern ihres Heimatstaates "weder beschränkt noch inhaltlich überwacht werden" darf und damit die ausnahmsweise Zulässigkeit einer stichprobenweisen Kontrolle des Briefinhaltes eine weitere, wesentliche Einschränkung im Interesse der Wahrung des Briefgeheimnisses erfährt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Fremdenpolizei, Schubhaft, Verwaltungsstrafrecht, Strafvollzug, Vollzug Strafe, Briefgeheimnis, Briefverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G112.1993

Dokumentnummer

JFR_10059692_93G00112_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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