RS Vwgh 1996/6/26 93/12/0179

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/02 Studienrecht allgemein

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §69 Abs1 lita;
AVG §69 Abs1 Z1 impl;
AVG §69 Abs3;
AVG §69 Abs4;
Führung ausländischer akademischer Grade 1945 §1 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0050 E 16. April 1985 RS 1(hier: zur Qualität einer Einrichtung in Italien als Hochschule iSd V StGBl 1945/79 ist der Beh die Pflege amtswegiger Erhebungen zumutbar)

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des Erschleichens setzt voraus, dass der Bescheid auf eine solche Art zustande gekommen ist, dass die Partei der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung für den Sachausgang, in Irreführungsabsicht gemacht hatte und diese Angaben, denen das Verschweigen rechtserheblicher Umstände gleichzusetzen ist, dem Bescheid zugrunde gelegt wurde. Hiebei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumte, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteienangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 lit a AVG 1950 zu werten. (Hinweis auf E vom 9.3.1983, 83/01/0002)

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993120179.X02

Im RIS seit

26.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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