RS Vwgh 1996/6/26 95/20/0058

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art132;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Nach Einleitung des Säumnisbeschwerdeverfahrens setzte der VwGH der belBeh eine Frist zur Nachholung des Bescheides von DREI Monaten. Die sowohl dem Bf als auch der belBeh zugestellten AUSFERTIGUNGEN der Verfügung enthielten eine Frist von VIER Monaten. Nach Ablauf der - gem § 36 Abs 2 VwGG höchstens zulässigen - Frist von drei Monaten, aber vor Ablauf der - unrichtig ausgefertigten - Frist von vier Monaten suchte die belangte Behörde um Verlängerung der Frist zur Nachholung des versäumten Bescheides an, was ihr im Ausmaß von sechs Wochen bewilligt wurde. Der innerhalb der verlängerten Frist erlassene Bescheid ist rechtzeitig ergangen, die belBeh war zu seiner Erlassung zuständig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200058.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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