RS Vwgh 1996/6/26 95/16/0256

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
21/03 GesmbH-Recht
32/06 Verkehrsteuern
41/05 Stiftungen Fonds

Norm

GmbHG §75 Abs2;
GrEStG 1987 §1 Abs3 Z1;
GrEStG 1987 §1 Abs3 Z3;
PSG 1993 Art8 Abs1;

Rechtssatz

Aus § 75 Abs 2 GmbHG ergibt sich, daß der Geschäftsanteil eines Gesellschafters einer GmbH ein einheitlicher ist. Immer dann, wenn ein Gesellschafter einer GmbH weitere Geschäftsanteile hinzu erwirbt, bilden diese zusammen mit dem bereits gehaltenen Geschäftsanteil einen einheitlichen Anteil, welcher der Summe der übernommenen Stammeinlagen sowohl des alten als auch des dazu erworbenen Geschäftsanteiles entspricht (sogenanntes Prinzip der Akkreszenz; Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 616; Kastner/Doralt/Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts/5; 354; Koppensteiner, GmbHG-Kommentar Rz 7 zu § 75 GmbHG). Die sogenannte Zusammenziehung der Geschäftsanteile ist somit eine gesetzliche Folge der Vereinigung mehrerer Geschäftsanteile an einer GmbH in einer Hand.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160256.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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