RS Vfgh 1994/3/10 B1262/93

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
ErbStG 1955 §3 Abs5
ABGB §1231

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung der Schenkungssteuerbefreiung für die Überlassung einer Liegenschaft als Heiratsgut wegen Verkaufs der Liegenschaft und Verwendung des Erlöses zur Anschaffung einer Ehewohnung; Unterstellung eines verfassungswidrigen Gesetzesinhalts durch den Ausschluß der Hingabe bestimmungsgemäß zu verwertender Sachen aus dem Begriff der Ausstattung zur Einrichtung eines angemessenen Haushaltes

Rechtssatz

Der Ausschluß der Hingabe bestimmungsgemäß zu verwertender Sachen aus dem Begriff der Ausstattung zur Einrichtung eines angemessenen Haushaltes unterstellt dem Gesetz fälschlich einen verfassungswidrigen Inhalt.

Für den Begriff der Ausstattung (des Bräutigams) verweist §1231 ABGB auf die Vorschriften über das Heiratsgut (§1220 bis §1223). Die in §3 Abs5 ErbStG von der Steuerpflicht ausgenommene "Ausstattung ... zur Einrichtung eines ... angemessenen Haushaltes" umfaßt nicht die Überlassung von Vermögenswerten als Einkommensquelle, aus deren Erträgnissen (!) die Mittel zur Einrichtung des Haushaltes künftig erworben werden können. Vielmehr muß sie unmittelbar der Einrichtung des Haushaltes dienen (mit Hinweisen auf Literatur und Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Daß der Anspruch auf Ausstattung (Heiratsgut) zumindest im Einvernehmen der Beteiligten auch durch Hingabe von Vermögenswerten erfüllt werden kann, deren Erlös unmittelbar der Einrichtung des Haushaltes dienen soll, ist unzweifelhaft. Es ist kein Grund erkennbar, der es rechtfertigen könnte, für die Schenkungssteuer zwischen der Hingabe von Gegenständen zur Einrichtung des Haushaltes oder einer dazu bestimmten Geldleistung einerseits und der Hingabe zu verwertender Vermögenstücke andererseits zu unterscheiden.

Indem sie die Steuervorschreibung ungeachtet der von ihr nicht in Zweifel gezogenen Ausstattungsabsicht des Schenkers darauf stützt, daß der Beschwerdeführer den Haushalt nicht auf der geschenkten Liegenschaft eingerichtet, sondern nur den Erlös aus deren Veräußerung zur Einrichtung des Haushaltes verwendet hat, unterstellt die Behörde dem Gesetz folglich einen unsachlichen und daher gleichheitswidrigen Inhalt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Erbschafts- und Schenkungssteuer, Ehepakte, Heiratsgut

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1262.1993

Dokumentnummer

JFR_10059690_93B01262_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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