RS Vfgh 1994/3/10 G197/92

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Index

L2 Dienstrecht
L2200 Landesbedienstete

Norm

B-VG Art21 Abs2
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
VertragsbedienstetenG 1948 §32 Abs2
Vlbg LandesbedienstetenG §129 Abs2
Vlbg LandesbedienstetenG §132 Abs1

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit einer landesrechtlichen Regelung des Kündigungsschutzes Vertragsbediensteter wegen Abweichens von einem im VertragsbedienstetenG 1948 verankerten Strukturprinzip des Bundesdienstrechts; prinzipieller Unterschied zum Bundesdienstrecht aufgrund der Gewährung des Bestandsschutzes erst nach zwanzigjähriger Dienstzeit

Rechtssatz

Präjudizialität des §132 Abs1 Vlbg LandesbedienstetenG gegeben.

Die Verneinung des Vorliegens eines Entlassungsgrundes führte das Berufungsgericht (gleich dem Erstgericht) der Sache nach zu dem Ergebnis, daß der Kläger iS des §129 Abs2 des Vlbg LandesbedienstetenG den Anspruch auf seine Bezüge bis zu dem Zeitpunkt behalte, in dem sein Dienstverhältnis durch Kündigung hätte aufgelöst werden können. Dies läßt die Auffassung vertretbar erscheinen, daß (auch) der OGH (unter anderem) den die Möglichkeit der Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber einschränkenden Abs1 des §132 des Vlbg LandesbedienstetenG anzuwenden hätte. Daß der Kläger mangels einer entsprechenden Dauer seines Dienstverhältnisses die in dieser Vorschrift normierten Voraussetzungen für eine eingeschränkte Kündigungsmöglichkeit nicht erfüllt, vermag daran nichts zu ändern:

Damit folgt nämlich für ihn aus dieser Vorschrift, daß die Kündigung seines Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber ohne Beschränkung auf die dort festgelegten Gründe zulässig ist.

Der erste Halbsatz ("Nach mindestens zwanzig-jähriger ununterbrochener Dienstzeit beim Land,") im §132 Abs1 Vlbg LandesbedienstetenG, Anlage zur Neukundmachungsverordnung Vorarlberger LGBl 1/1988, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Der in den sehr eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten des §32 Abs2 VertragsbedienstetenG 1948 manifestierte besondere Bestandschutz zählt zum Wesenskern des Vertragsbedienstetenverhältnisses, ist maW als ein Strukturprinzip dem geltenden Vertragsbedienstetenrecht des Bundes immanent. Wird jedoch - worauf die Regelung des Vlbg LandesbedienstetenG hinausläuft - im Regelfall der gleiche Schutz dem Landesangestellten erst nach einer beim Land ununterbrochen zurückgelegten Dienstzeit von zwanzig Jahren gewährt (oder - von der anderen Seite her, in vergleichender Weise betrachtet - während dieses sehr langen Zeitraums vorenthalten), so weicht seine dienstrechtliche Stellung, und zwar unter Umständen durch Jahrzehnte hindurch, von der des Vertragsbediensteten des Bundes nicht bloß in einem peripheren Bereich, sondern in einem zentralen, gravierenden Belang ab, weshalb bereits von einem prinzipiellen Unterschied gegenüber dem Vertragsbedienstetenrecht des Bundes gesprochen werden muß.

Der erste Halbsatz im §132 Abs1 des Vlbg LandesbedienstetenG verstößt daher wegen des Abweichens von einem im VertragsbedienstetenG 1948 verankerten Strukturprinzip des Bundesdienstrechts gegen Art21 Abs2 zweiter Satz B-VG.

(siehe auch E v 01.12.94, G186/94 zum Vlbg GemeindebedienstetenG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Dienstrecht, Vertragsbedienstete, Kündigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G197.1992

Dokumentnummer

JFR_10059690_92G00197_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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