RS Vwgh 1996/6/26 95/12/0137

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §10 Abs2;
RGV 1955 §37 Abs1;

Rechtssatz

Der "Amtsvorstand" hat mit seinem Vermerk nach § 37 Abs 1 RGV lediglich zu bestätigen, ob ein amtlicher Auftrag für die Durchführung der Dienstreise vorlag und die Bestimmungen der RGV eingehalten wurden. Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Regelung im § 10 Abs 2 RGV, der von der vorgesetzten Dienststelle spricht, kann ihm KEINE Zuständigkeit zur Bestätigung des dienstlichen Interesses an der Benützung des beamteneigenen Kfz bei einer Dienstreise zukommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120137.X05

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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