RS Vwgh 1996/6/26 95/16/0262

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §17 Abs6;
FinStrG §19 Abs5;

Rechtssatz

Bei der Frage, ob ein Mißverhältnis zwischen Vorwurf und Wertersatz (Verfall) vorliegt, hat die Behörde im konkreten Fall zu berücksichtigen, daß sie schon im Rahmen der Strafzumessung die Schuld des Täters so einstufte, daß ihr dadurch ein Strafmaß im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens angemessen schien.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160262.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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