RS Vwgh 1996/6/26 93/16/0077

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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20/02 Familienrecht
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

EheG §55a Abs2;
GebG 1957 §17 Abs4;

Rechtssatz

Ist bei einer gerichtlichen Vereinbarung gem § 55a Abs 2 EheG ausschließlich die genaue Höhe des Unterhaltsbetrages (hier: ÖS 12200,-- oder öS 12386,-- monatlich) offengeblieben, so kann dies am Entstehen der Gebührenschuld zufolge § 17 Abs 4 GebG nichts ändern. Verfassungsrechtliche Bedenken (Hinweis Doralt, ÖstZ 1987, 157) bestehen gegen diese Lösung nicht, weil es sich um einen nur Nebenpunkte betreffenden Genehmigungsvorbehalt handelt (Hinweis: Arnold, Rechtsgebühren, 04te Auflage, 270).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993160077.X02

Im RIS seit

23.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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