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L65000 Jagd WildNorm
ABGB §905 Abs2;Rechtssatz
Die in § 15 Abs 3 Vlbg JagdG 1988 normierte Aufteilung des Überschusses hat sich nicht auf ein "Bestimmen der Anteile" zu beschränken, vielmehr hat das jeweilige Mitglied der Jagdgesellschaft einen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses. Im Hinblick darauf, daß das Vlbg JagdG 1988 keine Regelung über die Form der Auszahlung eines Einnahmenüberschusses an die Genossenschaftsmitglieder enthält und § 905 Abs 2 ABGB, der auch im öff Recht anzuwenden ist, nur "im Zweifel" gilt, steht der Jagdgenossenschaft als Selbstverwaltungskörper das Recht zu, gemäß § 11 Abs 5 Vlbg JagdG 1988 im Rahmen der Satzung auch die Form der Auszahlung zu regeln, weil es sich hiebei um eine Frage der Geschäftsführung ihrer Organe handelt. Wenn eine diesbezügliche Regelung rechtskräftig zustandegekommen ist, besteht eine Bindung der Mitglieder der Jagdgenossenschaft an diese Regelung (im Beschwerdefall enthalten die Statuten keine diesbezügliche Regelung, doch wäre eine diesbezügliche Beschlußfassung durch die Vollversammlung als Ergänzung der Satzung gem § 12 Abs 3 lit b Vlbg JagdG 1988 anzusehen und nach Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde gem § 16 Abs 2 Vlbg JagdG 1988 bindend).
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Ausübung und Nutzung freies Übereinkommen Pachtschilling Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Genossenschaftsjagd Gemeindejagd Gemeinschaftsjagd Verwaltung Jagdgenossenschaft Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Verhältnis zu anderen Normen Materien ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993030240.X01Im RIS seit
11.07.2001