RS Vwgh 1996/6/26 96/12/0106

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §137;
BDG 1979 §16;
BDG 1979 §2 Abs1;
BDG 1979 §36;
BDG 1979 §81;
VwGG §27;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden 96/12/0107,0112,0115,0118,0157,0210

Rechtssatz

Betreffen die Feststellungsanträge des in den Ruhestand versetzten Beamten ihrem Wesen nach das aktvie Dienstverhältnis (hier: Feststellung der Eignung für den höheren auswärtigen Dienst, Feststellung von Planstellenwertigkeiten und dienstlichen Aufgaben), kann ihnen jedenfalls im Hinblick darauf, daß auch die vom Beamten gegen den Versetzungsbescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, schon deshalb nicht die Eignung zukommen, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen. Die rein hypothetische Möglichkeit einer Wiederaufnahme in den Dienststand gem § 16 BDG 1979 vermag daran nichts zu ändern.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere RechtsgebieteVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120106.X02

Im RIS seit

25.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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