RS Vwgh 1996/6/26 95/07/0042

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1996
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §107 Abs1;

Rechtssatz

§ 107 Abs 1 WRG teilt die Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens in zwei Gruppen ein und bestimmt, daß eine Gruppe persönlich zur mündlichen Verhandlung zu laden ist, während die andere durch Anschlag in den Gemeinden, in denen das Vorhaben ausgeführt werden soll, zu laden ist (Hinweis E 17.1.1995, 93/07/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995070042.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten