RS Vwgh 1996/6/26 96/07/0097

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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Index

21/02 Aktienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AktG 1965 §70;
AktG 1965 §71;
AktG 1965 §84 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs3 litg;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Die Arbeitsaufteilung unter Vorstandsmitgliedern einer AG bewirkt auch bei größter Spezialisierung nicht, daß ein Vorstandsmitglied sich nur noch auf sein eigenes Arbeitsgebiet beschränken darf und sich um die Tätigkeit der anderen Mitglieder nicht mehr zu kümmern braucht (Hinweis E 25.9.1992, 91/17/0134). Ein Vorstandsmitglied ist gerade dann, wenn das nach der internen Geschäftsverteilung im Vorstand für die Einhaltung wasserrechtlicher Vorschriften zuständige Vorstandsmitglied den zum Anlaß der Bestrafung genommenen Mißstand trotz entsprechender Mahnungen und Erinnerungen durch die Wasserrechtsbehörde durch vier Jahre hindurch nicht abstellt, zu einer Kontrolle dieses anderen Vorstandsmitgliedes verpflichtet. Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ohne jegliches weitere Vorbringen über irgendwelche, die Einhaltung der wasserrechtlichen Vorschriften gewährleistenden Tätigkeiten stellt ein zur Entlastung iSd § 5 Abs 1 VStG untaugliches Argument dar.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996070097.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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