RS Vwgh 1996/6/26 95/16/0262

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Veröffentlicht am 26.06.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §17 Abs6;
FinStrG §19 Abs5;

Rechtssatz

Die Mißverhältnisregel des § 19 Abs 5 FinStrG dient der Zielsetzung der Strafgerechtigkeit. Vom Wertersatz ist dann (ganz oder teilweise) abzusehen, wenn sich aus der Gegenüberstellung einer der beiden mit dem Wort "oder" verknüpften Umstände (also entweder Bedeutung der Tat oder Vorwurf) und dem Wertersatz das vom Gesetz geforderte Mißverhältnis ergibt. Gleiches gilt nach § 17 Abs 6 FinStrG für den Verfall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160262.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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