RS Vfgh 1994/3/16 G129/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1994
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
GelVerkG §7 Abs1
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung der die Verpachtung der Ausübung des Taxigewerbes beschränkenden Regelung des GelVerkG wegen Verstoß gegen die Erwerbsausübungsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz

Rechtssatz

Die Eliminierung der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Wortfolge "und des Taxi-Gewerbes (§3 Abs1 Z3)" im §7 Abs1 GelVerkG würde wohl bedeuten, daß von der Aufhebung auch die Bestimmung über die Ausübung des Taxigewerbes durch einen Geschäftsführer erfaßt würde. Damit wäre aber die Ausübung des Taxigewerbes durch einen Geschäftsführer nicht genehmigungsfrei (vgl. §1 Abs3 GelVerkG iVm §39 GewO 1973); die Genehmigung wäre allerdings auch dann zu erteilen, wenn die persönliche Ausübung durch den Gewerbeinhaber möglich ist.Die Eliminierung der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Wortfolge "und des Taxi-Gewerbes (§3 Abs1 Z3)" im §7 Abs1 GelVerkG würde wohl bedeuten, daß von der Aufhebung auch die Bestimmung über die Ausübung des Taxigewerbes durch einen Geschäftsführer erfaßt würde. Damit wäre aber die Ausübung des Taxigewerbes durch einen Geschäftsführer nicht genehmigungsfrei vergleiche §1 Abs3 GelVerkG in Verbindung mit §39 GewO 1973); die Genehmigung wäre allerdings auch dann zu erteilen, wenn die persönliche Ausübung durch den Gewerbeinhaber möglich ist.

Würde hingegen - wie die Bundesregierung vorschlug - für den Fall des Zutreffens der vorgetragenen Bedenken die Wortfolge "oder die Übertragung der Ausübung dieser Gewerbe an einen Pächter" aufgehoben, so wäre zwar damit für die Anlaßfälle eine bereinigte Rechtslage hergestellt; ein solcher Eingriff in die bestehende Rechtslage wäre aber keineswegs geringer als ein Vorgehen iS des Antrages des Verwaltungsgerichtshofes, würde doch auch die für das Mietwagengewerbe geltende Verpachtungsregelung von einer etwaigen Aufhebung erfaßt, obgleich es sich in den beiden Anlaßfällen um die beabsichtigte Verpachtung der Ausübung des Taxigewerbes handelt.

Im §7 Abs1 GelVerkG, BGBl 85/1952 idF BGBl 486/1981, wird die Wortfolge "und des Taxi-Gewerbes (§3 Abs1 Z3)" wegen Verstoß gegen die Erwerbsausübungsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben.Im §7 Abs1 GelVerkG, Bundesgesetzblatt 85 aus 1952, in der Fassung Bundesgesetzblatt 486 aus 1981,, wird die Wortfolge "und des Taxi-Gewerbes (§3 Abs1 Z3)" wegen Verstoß gegen die Erwerbsausübungsfreiheit und den Gleichheitsgrundsatz als verfassungswidrig aufgehoben.

Jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt - also nach Aufhebung des §10 Abs2 zweiter Satz GelVerkG durch die Novelle BGBl 129/1993 (Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Taxi-Höchstzahlen) - finden sich keine Argumente dafür, daß die in Prüfung stehende gesetzliche Regelung durch öffentliche Interessen geboten wäre. Es gibt keine sachliche Begründung dafür, daß (nunmehr) die Verpachtung der Ausübung des Taxigewerbes anders behandelt wird als jene der Ausübung anderer Gewerbe.Jedenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt - also nach Aufhebung des §10 Abs2 zweiter Satz GelVerkG durch die Novelle Bundesgesetzblatt 129 aus 1993, (Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Taxi-Höchstzahlen) - finden sich keine Argumente dafür, daß die in Prüfung stehende gesetzliche Regelung durch öffentliche Interessen geboten wäre. Es gibt keine sachliche Begründung dafür, daß (nunmehr) die Verpachtung der Ausübung des Taxigewerbes anders behandelt wird als jene der Ausübung anderer Gewerbe.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Erwerbsausübungsfreiheit, Taxis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G129.1992

Dokumentnummer

JFR_10059684_92G00129_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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