RS Vwgh 1996/6/27 96/18/0240

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z5;

Rechtssatz

Das völlig unbestimmte Vorbringen, der Fremde (hier Staatsangehöriger der Jugoslawischen Föderation) sei "ein nützliches Mitglied der Gesellschaft auch nach EU-Recht", ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit eines befristeten Aufenthaltsverbotes aufzuzeigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180240.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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