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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1993 §18 Abs1;Rechtssatz
Das völlig unbestimmte Vorbringen, der Fremde (hier Staatsangehöriger der Jugoslawischen Föderation) sei "ein nützliches Mitglied der Gesellschaft auch nach EU-Recht", ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit eines befristeten Aufenthaltsverbotes aufzuzeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996180240.X01Im RIS seit
20.11.2000