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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §1 Abs1;Rechtssatz
Aus der allgemeinen Zweckbestimmung des § 1 RGV folgt, daß dem Beamten der Ersatz des MEHRAUFWANDES, der ihm durch die genannten auswärtigen Dienstverrichtungen entsteht, im Rahmen dieser Verordnung abgegolten werden soll (§ 1 Abs 1 RGV). Hiebei besteht die Verpflichtung, dem Bund keinen ungerechtfertigten Aufwand zu verursachen und die Kosten möglichst gering zu halten (§ 1 Abs 2 RGV).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120295.X02Im RIS seit
25.02.2002