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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Der für das Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei hat auch im Umsatzsteuerrecht grundsätzlich seine Gültigkeit; Liebhaberei in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht ist dann anzunehmen, wenn unter Bedachtnahme auf den Betriebsgegenstand und die Art der Betriebsführung Gewinne oder Einnahmenüberschüsse überhaupt nicht erwirtschaftet werden können, sodaß eine Person dann nicht Unternehmer iSd UStG ist, wenn ihre Tätigkeit auf Dauer gesehen und unter Anwendung objektiver Kriterien Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Hinweis E 3.11.1986, 86/15/0025, 0056; E 19.10.1987, 86/15/0105; E 16.12.1991, 90/15/0181).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 LiebhabereiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993130171.X14Im RIS seit
22.02.2002Zuletzt aktualisiert am
23.06.2014